Herzlich willkommen!

FACHANWALTS-KANZLEI

VERA BACKES

Familienrecht + Erbrecht

MÖNCHENGLADBACH

ZUGELASSEN SEIT 1990

Fachanwältin für Familienrecht seit 2000

Absolventin des Fachanwaltskurses für Erbrecht

Langjährige Erfahrung im Familien- und Erbrecht

auch angrenzende Rechtsgebiete wie das

Mietrecht, Arbeits- und Verkehrsrecht

 

RICHTIG ERBEN UND VERERBEN!

FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

 

LIEBER GLEICH ZUR ANWÄLTIN UND ÄRGER UND GELD SPAREN!

Telefon 02161/590170

Rufen Sie jetzt an!

 

                     Kostenlose Ersteinschätzung!

Leistungen 

Beratung

Schnelle und kompetente Beratung bei Trennung und Ehescheidung

 

Schnelle Hilfe bei erbrechtlichen Problemen wie Durchsetzung von Pflichtteilsanspruch 

 

Beratung hinsichtlich der Erbfolge, Testament und Erbvertrag

 

Beratung hinsichtlich vorweggenommer Erbfolge, wie Schenkung etc.

 

Abwicklung von Erbengemeinschaft

 

Beratung und Hilfestellung bei der Vorsorgeplanung

 

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, besteht für Sie

die Möglichkeit, über Ihre Rechtsschutzversicherung 

eine Erstberatung bis maximal 190,00 € + MWST abzu-

rechnen. Ggfs. bezahlt Ihre Versicherung auch noch

weitere Gebühren!

 

Können Sie eine Beratung und außergerichtliche Vertretung

nicht selbst bezahlen, besteht die Möglichkeit, beim Amts-

gericht Beratungshilfe zu  beantragen!

 

Onlineberatung möglich !!!

 

Aufgrund der momentanen Coronakrise ist auch eine Beratung telefonisch als 

eine außergerichtliche wie gerichtliche Interessenvertretung möglich, ohne meine 

Kanzlei aufzusuchen. 

 

Rufen Sie mich an und klären mit mir die Durchführung als auch die Konditionen ab 

oder senden Sie mir eine E-Mail.

 

 

Vertretung bei Scheidung und im Erbfall

Beratung und Unterstützung bei Verträgen

 

und bei der Teilung des Vermögens, insbesondere bei der gemeinsamen Immobilie

 

Hilfe und Unterstützung bei der Abwicklung der Erbengemeinschaft

 

Vertretung bei der Versteigerung der Immobilie

 

Kündigung und Abwicklung von Mietverträgen anlässlich Trennung und Scheidung sowie im Erbfall

 

 

Unterhalt berechnen bei Trennung und Scheidung

-Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Trennungsunterhalt

Nachehelicher Unterhalt

Elternunterhalt

Abänderung und Anpassung von Unterhaltstiteln

Vertretung im Familien-Recht vor Gericht

 

Ehescheidung

 

Für die Ehescheidung kann bei Gericht Verfahrenskostenhilfe

in Anspruch genommen werden, sofern Sie nicht in der Lage

sind, die Kosten zu bezahlen.

 

 

Unterhaltsverfahren

 

Zugewinnausgleich

 

Rentenanspruch bei Scheidung

 

Sorgerecht

 

Umgangsrecht

 

Verfahren nach dem Gewaltschutz-Gesetz

 

Zuweisung der Ehewohnung

 

Hausrat

 

Verkauf und Versteigerung der gemeinsamen Immobilie

Vertretung Erbrecht vor Gericht

Durchsetzung Pflichtteil

 

Pflichtteil-Ergänzung bei Schenkung 

 

Abwicklung Erbengemeinschaft

 

Stundung bei Pflichtteil

 

Verfahren auf Erteilung Erbschein

 

Nachlassinsolvenz

 

Teilungs-Versteigerung Immobilie

 

Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass sowie deren Abwehr

Anfechtung Testament 

 

 

Vollmacht + Erbvertag und Testament

Hilfe bei der Erstellung von Vollmachten, Patientenverfügung und erbrechtlichen Verfgungen:

 

Vorsorgevollmacht

Betreuungsvollmacht

Generalvollmacht

 

Patientenverfügung

Unter www.vorsorgeregister.de können private wie notarielle  Vollmachten registriert werden und sind daher im Notfall sofort verfügbar!

 

Testament

Erbvertrag

Pflichtteilsverzicht

Erbverzichtsvertrag

 

 

Beratungs- und Prozess-Kosten-Hilfe + Gebühren

Durchsetzung Ihrer Ansprüche außergerichtlich wie gerichtlich mit Hilfe von Beratungshilfe (außergerichtlich) und Prozess-Kosten-Hilfe;

Eine Rechtsberatung und außergerichtliche Vetretung gegen eine geringe Gebühr wird Ihnen gewährt, wenn Sie vom Amtsgericht einen Beratungshilfe-Schein erhalten. Ferner gewährt auch die Rechtsschutzversicherung ggf. eine kostenlose Erst-Beratung in Familien- und Erbrecht. Für die Vertretung bei Gericht kann je nach wirtschaftlicher Lage Prozess- Kostenhilfe gewährt werden.

Pkh-Rechner (Prozesskosten berechnen)

 

AKTUELLES IM ERBRECHT UND FAMILIEN-RECHT                                           

 

Heiratsurkunde und Geburtsurkunde können online beantragt werden!

Die Heirats- und Geburtsurkunden der Kinder werden für die Beantragung der Ehescheidung bei Gericht benötigt.

 

Änderung der Steuerklasse/Realsplitting und Unterhalt

Sofern Sie sich im Jahre 2022 getrennt haben, haben Sie ab dem 01.01.2023 die Steuerklasse ändern zu llassen, sofern nicht die Steuerklassen IV/IV vorlagen. Bitte nehmen Sie rechtzeitig die Änderung vor, da Sie ansonsten Gefahr laufen, erhebliche Steuern für das Jahr 2022 nachzahlen zu müssen. Durch die Änderung der Steuerklasse von III in die Steuerklasse I bzw. II erhöht sich die Lohnsteuer. 

Dadurch kann es zu niedrigeren Kindes-und Ehegattenunterhaltzahlungen kommen. Lassen Sie rechtzeitig durch mich beraten. Sofern Sie Ehegattenunterhalt zahlen, kann dann das sogenannte Realsplitting in Anspruch genommen werden, d.h. der gezahlte Ehegattenunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

 

Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de

 

 

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

 

Zum 01.01.2024 erhöhen sich nicht nur die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, sondern es gibt jetzt 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Für hohe Einkommen heißt das, dass ein erhöhter Kindesunterhalt ab Januar 2024 geschuldet wird. Die höchste Einkommenstufe der Düsseldorfer Tabelle beträgt jetzt 11.200,00 € anstatt 5.100,00 €. Das hat ebenfalls Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Erst ab einer Einkommenstufe von 11.200,00 € muss der eheliche Bedarf konkret dargelegt werden. 

 

Ferner beträgt der Erwerbstätigenbonus nicht mehr 1/7, sondern nur noch 1/10.

 

Weiter haben sich die Bedarfssätze für minderjährige Kinder und volljährige Studierende  geändert. Sie erhalten jetzt mehr Kindesunterhalt.

 

Auch die Selbstbehalte für Unterhaltsschuldner, die seit dem 1. Januar 2020 galten, sind angehoben worden. Der notwendige Eigenbedarf bei minderjährigen Kindern und sogenannter priviliegerter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt  für den nichterwerbstätigen Schuldner beträgt jetzt 1.200,00 € (statt bisher 960,00 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450,00 € (statt bisher 1.160,00 €).

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.750,00 €

(statt bisher 1.400,00 €). Im angemessenen Selbstbehalt sind Wohnkosten von 650,00 € (Warmmiete) enthalten.

 

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2024 auf 1.475,00 € (bisher 1.180,00 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600,00 € (bisher 1.280,00 €). Hierin sind Wohnkosten von 580,00 € (Warmmiete) enthalten.

 

Der Mindesbedarf des Ehegatten beträgt ab dem 01.01.2024 1.200,00 €, bei Erwerbstätigkeit 1.450,00 €.

 

Die Selbstbehalte sollen erhöhrt werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangessen sind. Insofern bleibt es daher abzuwarten, wie sich die Warmmieten aufgrund der erhöhten Strom- und Gaspreise wie auch Ölpreise erhöhen werden und für den Unterhaltsschuldner einen Grund darstellen, einen höhren Selbstbehalt  geltend zu machen.

 

Es lohnt sich daher, den bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzten Unterhalt überprüfen zu lassen. Bereits titulierte Unterhaltsansprüche müssen daher ggfs. abgeändert werden. 

 

Vereinbaren Sie daher einen Besprechungstermin.

 

Europäische Güterrechtsverordnung ist ab dem 29. Januar 2019 in Kraft getreten.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehe und im Hinblick auf eine Scheidung nun

selbst regeln, insbesondere welches Recht geltend, welches Gericht zuständig sein und wo die Scheidung stattfinden soll.

 

Reihenfolge der Vornamen kann geändert werden!

Ab dem 01.11.2018 können Sie selbst wählen, welcher ihr erster Vorname sein soll, wenn sie mehrere Vornahmen haben. Es genügt eine Erklärung gegenüber dem Standesamt.

 

Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft ab 01.07.2020

Unterhaltsvorschuss kann für Kinder auch über das 12. Lebensjahr, auch nun für Kinder bis zum 18.Lebensjahr, beantragt werden: 

 

 

für Kinder von 0-5 Jahren gibt es 230 Euro,

für Kinder von 6-11 Jahren 301 Euro und

für Kinder von 12-17 Jahren 395 Euro.

 

Elternunterhalt ab dem 01.01.2020

Ab dem neuen Jahr können Kinder zum Elternunterhalt erst ab einem  Bruttoeinkommen von über 100.000,00 € herangezogen werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen es um die Pflegeheimkosten geht.

 

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